Absperrklausel

Absperrklausel
Absperrklausel,
 
Organisationsklausel, tarifvertragliche Vereinbarung, die den Arbeitgeber verpflichtet, nur organisierte Arbeitnehmer (allgemeine Absperrklausel) oder nur der tarifschließenden Gewerkschaft angehörige Arbeitnehmer (beschränkte Absperrklausel) zu beschäftigen. Beide Klauseln sind nach der Rechtsprechung nichtig, da sie gegen Art. 9 Absatz 3 GG (negative Koalitionsfreiheit) verstoßen. Entsprechende Begriffe im angloamerikanischen Bereich sind Closed shop und Union shop.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Closed Shop — [ kloʊzd ʃɔp], der; [s], s: 1. (EDV früher) Betriebsart eines Rechenzentrums, bei der der Benutzer die Daten anliefert u. die Resultate abholt, jedoch zur Datenverarbeitungsanlage selbst keinen Zutritt hat. 2. [engl. closed shop, eigtl. =… …   Universal-Lexikon

  • Open Shop —   [əʊpn ʃɔp; englisch] der, (s)/ s,    1) Datenverarbeitung: Betriebsart eines Rechenzentrums, bei der den Anwendern die Rechenanlage unmittelbar, d. h. ohne Inanspruchnahme des Personals (Operator), zugänglich ist. Ein Anwender kann seine… …   Universal-Lexikon

  • Organisationsklausel — Organisationsklausel,   die Absperrklausel …   Universal-Lexikon

  • Union shop —   [ juːnjən ʃɔp, englisch], angloamerikanisches Arbeitsrecht: Bezeichnung für Absperrklausel …   Universal-Lexikon

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